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Verbandssanktionengesetz schafft Regeln für internal Investigations

Welche Regeln für internal Investigations gelten künftig? Das Verbandssanktionengesetz schafft Regeln für internal Investigations. Derzeit sind folgende Punkte unklar:

  1. Inwieweit besteht für Dokumente aus verbandsinternen Untersuchungen Beschlagnahmefreiheit?
  2. Unter welchen Voraussetzungen wird die Aufklärungsleistung des Unternehmens sanktionsmildernd berücksichtigt?
  3. Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei Befragungen durch die Geschäftsführung?

 

§ 17 VerSanG formuliert qualitative Anforderungen an verbandsinterne Untersuchungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Wenn dies der Fall ist, „soll“ das Gericht die Verbandssanktion mildern, ist also laut Gesetzesbegründung in seinem Ermessen gebunden.

Um eine vertypte Sanktionsminderung zu erhalten müssen die verbandsinternen Untersuchungen unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchgeführt werde. Dabei sind insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Die Mitarbeiter sind vor ihrer Befragung darauf hingewiesen worden, dass ihre Auskünfte in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können.
  2. Den Befragten ist das Recht eingeräumt worden, einen anwaltlichen Beistand oder ein Mitglied des Betriebsrats zu Befragungen hinzuzuziehen. Die Befragten sind auf dieses Recht vor der Befragung hingewiesen worden.
  3. Den Befragten wurde das Recht eingeräumt, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder die in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten        Angehörigen gefährden würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Befragten wurden auf dieses Recht vor der Befragung hingewiesen.

 

Verbandssanktionengesetz schafft Regeln für internal Investigations

 

Verbandssanktionengesetz schafft Regeln für internal Investigations

Verbandsinterne Untersuchungen zur Ermittlung von strafrechtlich relevantem Fehlverhalten haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Der Grund hierfür ist nicht allein im Kartell- oder Ordnungswidrigkeitenrecht zu suchen. In der Gesetzesbegründung zum VerSanG werden die Regelungen für internale Investigations wie folgt begründet:

Auslöser für die Durchführung von verbandsinternen Untersuchungen sind auch gesellschaftsrechtliche Anforderungen, insbesondere kann sich aus der Sorgfalts- und Leitungspflicht des Vorstands der AG (§ 76 Ab-satz 1, 93 Aktiengesetz – AktG), der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats (§ 111 AktG) und der Sorgfaltspflicht des GmbH-Geschäftsführers (§ 43 GmbHG) die Verpflichtung ergeben, verbandsinterne Compliance-Verstöße und Straftaten aufzuklären, um weiteren Schaden von der Gesellschaft abzuwenden.

Hinzu kommen starke Einflüsse aus anderen Jurisdiktionen (wie zum Beispiel den USA), die als Voraussetzung für eine Sanktionsmilderung eine konzernweite Untersuchung verlangen. Daher bedarf es Regeln, die das Verhältnis zwischen der staatlichen Sachverhaltsaufklärung durch die Strafverfolgungsbehörden und der privatrechtlichen Untersuchung durch das Unternehmen oder seine Berater klären. Dabei dürfen die Schutzrechte von Arbeitnehmern nicht unterlaufen oder ausgehöhlt werden.

Ein solcher Rechtsrahmen fehlt jedoch bisher. Daher besteht sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Unternehmen, ihre Berater und die betroffenen Mitarbeiter Unsicherheit über ihre jeweiligen Befugnisse und Rechte.

Unklar ist insbesondere,

  1. inwieweit für Dokumente aus verbandsinternen Untersuchungen Beschlagnahmefreiheit besteht,
  2. unter welchen Voraussetzungen eine Aufklärungsleistung des Unternehmens sanktionsmildernd berücksichtigt werden kann und
  3. welche Rechte Arbeitnehmer bei Befragungen durch Untersuchungsführer haben.

 

VerSanG schafft rechtssichere Regeln für internal Investigations

Mit der Einführung des VerSanG soll daher auch ein rechtssicherer Rahmen für verbandsinterne Untersuchungen geschaffen werden. Dies beinhaltet zum einen Regelungen zur Klarstellung der Reichweite von Beschlagnahmeverboten, die in der StPO erfolgen. Auf die Begründung zur Änderung von § 97 StPO und § 160a StPO in Artikel 4 des Entwurfs wird diesbezüglich verwiesen.

Zum anderen wird durch die Regelungen der §§ 16 bis 18 ein Anreizsystem eingeführt. Die Aufklärungsleistung des Unternehmens soll nach diesen Vorschriften dann sanktionsmildernd berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörden beiträgt.

Eine derart verstandene Aufklärungsleistung setzt sowohl einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag (§ 17 Absatz 1 Nummer 1) als auch eine umfassende Kooperation (§ 17 Absatz 1 Nummer 3) voraus.

Zusätzlich müssen auch die Befragungen der Verbandsmitarbeiter so durchgeführt werden, dass ihr Beweiswert im Strafverfahren nicht gemindert ist und die Gefahr von falschen Aussagen durch die Befragungen nicht erhöht wird.

Daher legt § 17 Absatz 1 Nummer 4 qualitative Mindestvoraussetzungen als Regeln für internal Investigations fest. Nur wenn diese erfüllt sind, soll die Aufklärungsleistung des Unternehmens zu einer erheblichen Milderung der Sanktion führen.

§ 18 sieht deshalb vor, dass sich im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen der Herabsetzung der Sanktionsrahmen halbiert und die öffentliche Bekanntmachung ausgeschlossen wird.

 

Die wichtigsten Regelungen des VerSanG auf einen Blick: Regeln für internal Investigations

§ 16 Verbandsinterne Untersuchungen

Verbandsinterne Untersuchungen können sowohl durch den Verband selbst als auch durch von ihm beauftragte Dritte durchgeführt werden.

 

Die Gesetzesbegründung führt zu den Regeln für internal Investigations folgendes aus:

Die Vorschrift stellt klar, dass verbandsinterne Untersuchungen sowohl durch den Verband als auch durch externe Untersuchungsführer durchgeführt werden können.

Verbandsinterne Untersuchungen sind nur solche Maßnahmen, die der systematischen Aufklärung des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat dienen. In kleineren und mittelständischen Unternehmen kann das Bedürfnis bestehen, solche Untersuchungen selbst durchzuführen, da die Beauftragung externer Berater mit erheblichen Kosten verbunden sein kann. Der Einsatz des eigenen Personals bei der Aufklärung einer Verbandstat im Rahmen einer verbandsinternen Untersuchung soll daher nicht zu einem Ausschluss von der Sanktionsmilderung nach § 17 führen.

Von diesen internen Untersuchungen zu unterscheiden ist die Verteidigung des Verbandes, sobald sich dieser mit einer konkreten Beschuldigung konfrontiert sieht. Die Verteidigung dient der Rechtswahrung in einem dem Verband von außen aufgezwungenen Verfahren, in dem er die Position eines Beschuldigten innehat.

 

§ 17 Milderung der Verbandssanktion bei verbandsinternen Untersuchungen

(1) Das Gericht soll die Verbandssanktion mildern, wenn

  1. der Verband oder der von ihm beauftragte Dritte wesentlich dazu beigetragen haben, dass die Verbandstat aufgeklärt werden konnte,
  2. der beauftragte Dritte oder die für den beauftragten Dritten bei den verbandsinternen Untersuchungen handelnden Personen nicht Verteidiger des Verbandes oder eines Beschuldigten, dessen Verbandstat dem Sanktionsverfahren zugrunde liegt, sind,
  3. der Verband oder der von ihm beauftragte Dritte ununterbrochen und uneingeschränkt mit den Verfolgungsbehörden zusammenarbeiten,
  4. der Verband oder der von ihm beauftragte Dritte den Verfolgungsbehörden nach Abschluss der verbandsinternen Untersuchung das Ergebnis der verbandsinternen Untersuchung einschließlich aller für die verbandsinterne Untersuchung wesentlichen Dokumente, auf denen dieses Ergebnis beruht, sowie des Abschlussberichts zur Verfügung stellen,

 

Die Gesetzesbegründung führt zu den Regeln für internal Investigations folgendes aus:

Nach Nummer 4 muss den Verfolgungsbehörden spätestens mit Abschluss der verbandsinternen Untersuchung deren Ergebnis einschließlich aller wesentlichen Dokumente, auf denen dieses Ergebnis beruht, zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehören auch Dokumente, die zur Entlastung einzelner Mitarbeiter beitragen können. Insbesondere dürfen keine Dokumente durch den Untersuchungsführer zurückgehalten werden. Die Verfolgungsbehörde muss anhand der zur Verfügung gestellten Dokumente in die Lage versetzt werden, das Ergebnis vollumfänglich überprüfen zu können. Die Kooperationsobliegenheit aus Nummer 2 wirkt auch nach Übergabe der Ergebnisse fort. Diese erstreckt sich insbesondere auf Nachfragen der Verfolgungsbehörde und zusätzlich angeforderte Dokumente.

 

Grundsätze eines fairen Verfahrens

§ 17 Abs. 1 Nr. 5 regelt: Die verbandsinterne Untersuchung wurde unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchgeführt. Grundsätze eines fairen Verhaltens sind insbesondere, daß

a) die Mitarbeiter vor ihrer Befragung darauf hingewiesen werden, dass ihre Auskünfte in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können,

b) den Befragten das Recht eingeräumt wird, einen anwaltlichen Beistand oder ein Mitglied des Betriebsrats zu Befragungen hinzuzuziehen, und die Befragten auf dieses Recht vor der Befragung    hingewiesen werden und

c) den Befragten das Recht eingeräumt wird, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder die in § 52 Absatz 1 der Strafprozess-ordnung bezeichneten                Angehörigen gefährden würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, und die Befragten auf dieses Recht vor der Befragung hingewiesen werden.

 

Die Gesetzesbegründung führt zu den Regeln für internal Investigations folgendes aus:

Der Arbeitnehmerschutz lässt sich am effektivsten über das hier vorgeschlagene Anreizmodell umsetzen. Gleichzeitig bleibt unter dem Anreizmodell gewährleistet, dass Unternehmen im Rahmen von verbandsinternen Untersuchungen den Sachverhalt umfassend aufklären, da sie nunmehr für die Erbringung eines wesentlichen Aufklärungsbeitrags eine Sanktionsmilderung erhalten und ihnen die gesetzgeberische Regelung einen rechtssicheren Rahmen hierfür zur Verfügung stellt.

Andere – in der Literatur ebenfalls diskutierte – Ansätze weisen diesbezüglich erhebliche Defizite auf. Weder Arbeitnehmerschutz noch Sachverhaltsaufklärung lassen sich in gleichem Maße durch Einführung eines Aussagezwangs kombiniert mit gesetzlichen Beweisverwertungsverboten (vgl. für ein Beweisverwertungsverbot SK-StPO/Rogall 5.Auflage, Vor § 133 Rn.161; Knauer, NStZ 2013, 192, 193; Kasiske, NZWiSt 2014, 262, 266; beschränkt auf Zurechnungsfälle Greco/Caracas, NStZ 2015, 7, 11 ff.) noch durch die Einführung einer sogenannten „Widerspruchslösung“ erreichen (vgl. zur Widerspruchslösung Moosma-yer/Petrasch ZHR 182 (2018), S. 22). Den in der Literatur vertretenen „Widerspruchlösun-gen“ ist dabei jeweils gemein, dass der befragte Mitarbeiter zwar gegenüber seinem Arbeit-geber Angaben machen muss, jedoch der Weitergabe des Protokolls an die Strafverfolgungsbehörden widersprechen kann.

 

Dokumentationspflicht zu internen Untersuchungen

§ 17 Abs. 2 regelt: Die Durchführung der verbandsinternen Untersuchung nach den Grundsätzen des Absatzes 1 Nummer 5 ist gegenüber den Verfolgungsbehörden zu dokumentieren.

 

Die Gesetzesbegründung führt zu den Regeln für internal Investigations folgendes aus:

Nach Absatz 2 sind die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 auf nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Denn nur aufgrund dieser Dokumentation sind Verfolgungsbehörde und Gericht tatsächlich in der Lage, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen und auf dieser Grundlage über eine Sanktionsmilderung im Rah-men des gestuften Anreizsystems zu entscheiden.

 

Sanktionszumessung: Art und Umfang der offenbarten Tatsachen

§ 17 Abs. 3 regelt: Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung und das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Verband zu berücksichtigen. Eine Milderung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Verband die Ergebnisse der verbandsinternen Untersuchung erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 der Strafprozessordnung) offenbart.

 

Die Gesetzesbegründung führt zu den Regeln für internal Investigations folgendes aus:

Absatz 3 nennt beispielhaft die Umstände, die bei der Sanktionszumessung zu berücksichtigen sind. Er gibt Leitlinien für die Festlegung des Umfangs der Sanktionsmilderung vor. So ist neben der Bedeutung des Aufklärungsbeitrags auch der Zeitpunkt der Aufklärung zu berücksichtigen. Hier kann auch von Bedeutung sein, inwieweit weitere Straftaten verhindert werden konnten. Um Missbrauch vorzubeugen, kommt eine vertypte Sanktionsmilde-rung nur in Betracht, wenn die Ergebnisse der verbandsinternen Untersuchung vor Eröffnung des Hauptverfahrens offengelegt wurden. Eine spätere Offenlegung schließt jedoch eine sanktionsmildernde Berücksichtigung nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 nicht aus.

 

Anforderungen an die vertypte Sanktionsmilderung

Hierzu führt die Gesetzesbegründung folgendes aus:

Verbandsinterne Untersuchungen dürfen nicht zu einer Zurückdrängung des aus dem Legalitätsprinzip resultierenden Amtsermittlungsgrundsatzes führen. Sie sollen die Ermittlungen der Verfolgungsbehörde nicht ersetzen (vgl. Leitner/Rosenau-Wimmer, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 152 StPO Rn. 7).

Allerdings können verbandsinterne Untersuchungen insbesondere im Bereich des Wirtschaftsstrafrechtes die Sachverhaltsaufklärung durch die Justizbehörden unterstützen und hierzu einen wertvollen Beitrag leisten.

In diesen Fällen muss die Aufklärungsleistung des Unternehmens in vorhersehbarer Weise sanktionsmildernd berücksichtigt werden können. Die in § 17 vorgesehene erhebliche Milderung der Sanktion lässt sich jedoch nur dann rechtfertigen, wenn der Verband tatsächlich zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt.

Denn verbandsinterne Untersuchungen können die umfassende Sachverhaltsaufklärung durch die Verfolgungsbehörde auch erschweren:

  • Wenn der Untersuchungsführer Unterlagen nur teilweise vorlegt oder bestimmte Unterlagen zurückhält, kann dies den Sachverhalt verfälschen.
  • Ebenso kann die Befragung von Zeugen auch die Gefahr von Falschaussagen erhöhen, wenn der Zeuge einer unzumutbaren Drucksituation ausgesetzt wird.
  • Weitere Voraussetzung für eine sanktionsmildernde Berücksichtigung von verbandsinternen Untersuchungen ist selbstverständlich, dass diese in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen durchgeführt werden. Denn der Staat kann nur gesetzestreues Verhalten mit einer Sanktionsmilderung honorieren.

§17 formuliert daher qualitative Anforderungen an verbandsinterne Untersuchungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Wenn dies der Fall ist, „soll“ das Gericht die Verbandssanktion mildern, ist also in seinem Ermessen gebunden.

Ein Zwang zur Einhaltung dieser Vorgaben durch den Verband besteht jedoch nicht. Allerdings kann die vertypte Sanktionsmilderung nach den §§ 17, 18 nur erhalten, wer sich an diese Vorgaben hält.

Die dennoch mögliche Milderung der Sanktion aufgrund einer diesen Vorgaben nicht entsprechenden Kooperation erfolgt nach der allgemeinen Vorschrift des § 15 Absatz 3 Nummer 7, der vorsieht, dass das Bemühen des Verbandes, die Verbandstat aufzudecken, berücksichtigt werden kann.

 

§ 18 Umfang der Milderung

Mildert das Gericht die Verbandsgeldsanktion nach § 17 Absatz 1, so reduziert sich das in § 9 Absatz 1 bis 3 jeweils vorgesehene Höchstmaß um die Hälfte und das vorgesehene Mindestmaß entfällt. Die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes nach § 14 ist ausgeschlossen.

 

Die Gesetzesbegründung führt zu den Regeln für internal Investigations folgendes aus:

§ 18 regelt die Rechtsfolgen einer Milderung der Verbandssanktion. Die angeordnete Verschiebung des Sanktionsrahmens betrifft sowohl dessen Ober- als auch Untergrenze. Die angeordnete Verschiebung des Sanktionsrahmens wird es für Verband vorhersehbarer, inwieweit ihm eine erbrachte Aufklärungsleistung zugute zu halten sein wird.

Gleichzeitig ordnet Satz 2 an, dass bestimmte für den Verband besonders einschneidende Sanktionen bei einer umfassenden verbandsinternen Untersuchung ausgeschlossen sein sollen. Nach Satz 1 reduziert sich der anwendbare Sanktionsrahmen im Fall der Herabsetzung um die Hälfte und das Mindestmaß entfällt. Diese Verschiebung findet auf jeden der in § 9 angeordneten Sanktionsrahmen Anwendung. Satz 2 schließt die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung im Falle der Milderung nach § 18 aus.

Diese Folge für den Verband ist nicht angemessen, soweit der Verband durch eine umfassende verbandsinterne Untersuchung selbst zur Aufklärung der Straftat beigetragen hat.

Regeln für internal Investigations

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