§ 41 GwG Rückmeldung bei Verdachtsmeldungen. § 41 GwG regelt die Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten wie folgt:
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestätigt dem Verpflichteten, der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 durch elektronische Datenübermittlung abgegeben hat, unverzüglich den Eingang seiner Meldung.
Die...
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