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Rückgriff auf Dritte ohne vertragliche Basis – §17 GwG

Rückgriff auf Dritte ohne vertragliche Basis – §17 GwG
Mit diesem Informationsblog erhalten Sie auf Basis der Auslegungshinweise der BaFin aktuelle Anforderungen zu:

  • Keine Zuverlässigkeitsprüfung bei Dritten gemäß §17 Abs. 1 bis 4 GwG
  • Einsatz von gruppenangehörigen Dritten gemäß § 17 Abs. 4 GwG
  • Anwendung des ausländischen Rechts ist nicht immer möglich
  • Die Letztverantwortung verbleibt beim Verpflichteten

Rückgriff auf Dritte ohne vertragliche Basis - §17 GwG

Keine Zuverlässigkeitsprüfung bei Dritten gemäß §17 Abs. 1 bis 4 GwG – Rückgriff auf Dritte ohne vertragliche Basis – §17 GwG

Bei einem Rückgriff auf Dritte ohne gesonderte vertragliche Grundlage ist insbesondere keine gesonderte Zuverlässigkeitsüberprüfung des Dritten erforderlich.
Auf folgende Dritte ist der Rückgriff ohne den Abschluss einer gesonderten vertraglichen Auslagerungsvereinbarung möglich:

  • § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GwG: Alle im Inland nach dem deutschen Geld-wäschegesetz Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 GwG)
  • § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GwG: Alle in einem EU-Mitgliedstaat nach der Vierten Geldwäscherichtlinie Verpflichtete (Art. 2 Abs. 1 der RiL)
  • § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 1. Alternative GwG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GwG: In einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mitgliedsorganisationen oder Verbände von dort nach der Vierten Geldwäscherichtlinie Verpflichteten
  • § 17 Abs. 4 GwG: Im Inland, in EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten ohne hohes Risiko ansässige Dritte, die derselben Gruppe wie der Ver-pflichtete angehören und bei denen gewährleistet ist, dass die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften, Strategien und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung mit den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gleichwertigen Vorschriften im Einklang stehen und die effektive Umsetzung dieser Anforderungen auf Gruppenebene von einer Behörde beaufsichtigt wird
  • § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Alternative GwG: In Drittstaaten ohne hohes Risiko ansässige Institute und Personen, bei denen die vorgenannten Gruppenvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die nicht gruppenange-hörig sind, die aber den der Vierten Geldwäscherichtlinie entsprechen-den Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten unterliegen und diesbe-züglich in einer mit Kapitel IV Abschnitt 2 der RiL (EU) 2015/849 entsprechenden Weise beaufsichtigt werden
  • § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG: In Drittstaaten mit hohem Risiko an-sässige Zweigstellen von Verpflichteten in einem EU-Mitgliedstaat, vorausgesetzt, die Zweigstelle hält sich uneingeschränkt an die gruppen-weit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Art. 45 der Vierten Geldwäscherichtlinie
  • § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GwG: In Drittstaaten mit hohem Risiko an-sässige Tochterunternehmen im Mehrheitsbesitz von Verpflichteten in einem EU-Mitgliedstaat, vorausgesetzt, das Tochterunternehmen hält sich uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Art. 45 der Vierten Geldwäscherichtlinie

Der Umfang der durch die vorgenannten Dritten durchzuführenden Sorgfaltspflichten be-stimmt sich nach dem auf sie anwendbaren Recht.

Einsatz von gruppenangehörigen Dritten gemäß § 17 Abs. 4 GwG

Bezüglich des Einsatzes gruppenangehöriger Dritter gemäß § 17 Abs. 4 GwG gilt des Weiteren, dass die Verpflichteten selbst festzulegen haben, welche Dritten, auf die sie zurückgreifen, gruppenangehörig sind und damit der Fiktion des § 17 Abs. 4 GwG unter-fallen. Im Übrigen besagt die Fiktion der Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 GwG lediglich, dass der Verpflichtete keine gesonderten Sicherstellungsmaßnahmen treffen (und nachweisen können) muss. Er muss jedoch – in seiner Eigenschaft als gruppenzugehöriges Unternehmen – jederzeit in der Lage sein, sich die Informationen, Dokumente und sonstigen maßgeblichen Unterlagen i.S.d. § 17 Abs. 3 GwG jederzeit unverzüglich beschaffen zu können; dies insbesondere im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs-behörden wegen des Verdachts einer Geldwäschestraftat oder Terrorismusfinanzierung.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass dies auch für den Einsatz gruppenangehöriger Dritter i.S.v. § 17 Abs. 4 GwG mit Sitz im Ausland gilt.
Wenn Anforderungen im Ausland an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten geringer sind als in Deutschland, muss dies im Rahmen des risikoorientierten Ansatzes berücksichtigt werden (verstärktes Monitoring).

Anwendung des ausländischen Rechts ist nicht immer möglich – Rückgriff auf Dritte ohne vertragliche Basis – §17 GwG

Es ist nicht gestattet, zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber im Inland ansässigen Kunden auf einen im Ausland ansässigen Dritten (der beispielsweise eine online-Identifikation durchführt) unter Anwendung des ausländischen Rechts zurückzugreifen. Dies könnte zu einer Umgehung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes führen.

Die Letztverantwortung verbleibt beim Verpflichteten – Rückgriff auf Dritte ohne vertragliche Basis – §17 GwG

Der Verpflichtete bleibt in jedem Fall für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten letztverantwortlich, d.h. Verletzungen der Sorgfaltspflichten durch den eingeschalteten Dritten werden dem Verpflichteten zugerechnet.

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Den Entwurf zu den BaFin-Auslegungshinweisen März 2018 finden Sie hier direkt zum Download. Detaillierte Informationen zur BaFin-Verwaltungspraxis erhalten Sie direkt in unserem Informationsblog BaFin-Auslegungshinweise März 2018.
Mit dem Steuerumgehungsgesetz vom 23.06.2017 erfolgte auch die Streichung des Bankkundengeheimnisses. Die erweiterten Identifizierungspflichten sowie Meldepflichten für Drittstaatengesellschaften finden Sie in unserem Info-Blog Neue Identifizierungspflichten §154 AO und Meldepflichten §138 AO.

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