§ 41 GwG Rückmeldung bei Verdachtsmeldungen
§ 41 GwG Rückmeldung bei Verdachtsmeldungen. § 41 GwG regelt die Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten wie folgt:
- Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestätigt dem Verpflichteten, der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 durch elektronische Datenübermittlung abgegeben hat, unverzüglich den Eingang seiner Meldung.
- Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gibt dem Verpflichteten in angemessener Zeit Rückmeldung zur Relevanz seiner Meldung. Der Verpflichtete darf hierdurch erlangte personenbezogene Daten nur zur Verbesserung seines Risikomanagements, der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten und seines Meldeverhaltens nutzen. Er hat diese Daten zu löschen, wenn sie für den jeweiligen Zweck nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach einem Jahr.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 hat die FIU nun mitgeteilt, daß nun mit der Übersendung der Rückmeldeberichte (Berichtszeitraum 01.02.2018 bis zum 31.12.2018) an die meldenden Verpflichteten gemäß § 41 Abs. 2 GwG in der 29. Kalenderwoche begonnen wird. Damit erfolgt der nächste Umsetzungsschritt zu § 41 GwG Rückmeldung bei Verdachtsmeldungen.
Alle Verpflichteten, die mehr als zehn Verdachtsmeldungen im vorgenannten Berichtszeitraum abgegeben haben, werden laut Aussage FIU einen Rückmeldebericht erhalten. Verpflichtete, die weniger als 10 Meldungen abgegeben haben, erhalten einen Bericht auf Anfrage.
Im folgenden Informationsblog „§ 41 GwG Rückmeldung bei Verdachtsmeldungen“ haben wir die wichtigsten Regelungen zur FIU-Rückmeldung iSd § 41 GwG zusammengefasst:
- Aufbau des Rückmeldeberichts
- Bewertung der Verdachtsmeldungen
§ 41 GwG Rückmeldung bei Verdachtsmeldungen
Laut FIU-Schreiben ist der Rückmeldebericht zu § 41 GwG Rückmeldung bei Verdachtsmeldungen wie folgt aufgebaut:
Der 1. Teil enthält eine generell-abstrakte Rückmeldung. Dieser bietet laut FIU zunächst einen Gesamtüberblick über die Aussagefähigkeit der vom Verpflichteten abgegebenen Verdachtsmeldungen.
Es wird die Einordnung dieser Verdachtsmeldungen im Verhältnis zur jeweiligen Branche und auch zu der Gesamtzahl aller Verdachtsmeldungen der Verpflichteten dargestellt.
Der 2. Teil enthält eine spezifische Rückmeldung zu einzelnen Verdachtsmeldungen und gibt Aufschlüsse über die unmittelbare Nutzbarkeit der eingereichten Verdachtsmeldungen. Dieser Bereich ergänzt die abstrakt-generelle Rückmeldung, indem die dort dargestellten Ergebnisse beispielhaft verdeutlicht werden.
Die spezifische Rückmeldung ordnet die im maßgeblichen Zeitraum abgegebenen Verdachtsmeldungen des Verpflichteten auf Grundlage formaler und inhaltlicher Aspekte bestimmten Kategorien zu. Diese Zuordnung berücksichtigt, ob die Meldung auf Basis der dem Verpflichteten zur Verfügung stehenden Informationen korrekt und umfassend entsprechend den Anforderungen der FIU abgegeben wurde.
Dazu zählt insbesondere, ob die wesentlichen Daten eines gemeldeten Sachverhaltes zutreffend innerhalb der von „goAML“ vorgegebenen Formfelder erfasst, und der Sachverhalt ggf. durch notwendige Angaben und Anlagen angereichert wurde. Die FIU bewertet, ob der Verpflichtete den Zusammenhang der zutreffenden Typologien angegeben hat, die korrekten Indikatoren gesetzt und die Meldung durch eine prägnante und umfassende Sachverhaltsdarstellung ergänzt hat.
Der 3. Teil gibt den Verpflichteten eine Indikation zum stichtagsbezogenen Status (Zeitpunkt: Ende des Bewertungszeitraums) der Gesamtheit der von ihnen abgegeben Verdachtsmeldungen. Dieser Aufstellung kann entnommen werden, welcher Anteil der abgegebenen Verdachtsmeldungen des Verpflichteten so werthaltig waren, dass sie direkt an die Strafverfolgungsbehörden abgegeben wurden.
Die FIU weist darauf hin, dass auch die zunächst nicht abgegebenen und in den Datenpool der FIU eingehenden Meldungen für sich und in Verbindung mit anderen Meldungen zu einem späteren Zeitpunkt relevant sein können.
§ 41 GwG Rückmeldung bei Verdachtsmeldungen – Bewertung der Verdachtsmeldungen
Mit § 41 GwG Rückmeldung bei Verdachtsmeldungen solle eine Qualitätssicherung und/oder Qualitätsverbesserung bei den Verdachtsmeldungen sichergestellt werden. Daher erfolgt eine Bewertung der Verdachtsmeldungen, die laut FIU in folgende drei Kategorien eingeteilt werden:
Kategorie A
Die Kategorie A umfasst solche Verdachtsmeldungen, die sich positiv aus allen abgegebenen Meldungen hervorheben. Diesen Bewertungen liegt in formaler Hinsicht eine zumindest weitgehend vollständige und gut aufbereitete Verdachtsmeldung zugrunde. Die Verdachtsmeldung weist einen klaren und schlüssigen Sachverhalt auf, enthält die zur weiteren Bearbeitung durch die FIU notwendigen wesentlichen Informationen und Daten, und der Zusammenhang mit Geldwäsche/ Terrorismusfinanzierung ist klar erkennbar.
Kategorie B
In Kategorie B werden qualitativ durchschnittliche Meldungen erfasst. Diese Verdachtsmeldungen weisen einzelne geringe formale Fehler in einzelnen Feldern auf. So wurden z.B. im Einzelfall ein falscher Indikator gesetzt, einzelne Anhänge nicht vollständig beigefügt oder einzelne Personen unvollständig angelegt. Durch die Mitarbeiter der FIU können diese fehlenden Daten mit vertretbarem Aufwand nachbearbeitet werden, z.B. durch telefonische Rücksprache mit dem Meldenden.
Kategorie C
Bewertungen der Kategorie C betreffen Verdachtsmeldungen, bei denen gewichtige Fehler und/oder Lücken vorliegen und die nur mit einem erheblichen Aufwand bzw. nicht durch die FIU bearbeitet werden können, oder bei denen eine Verdachtsmeldung gleichzeitig mehrere Mängel aufweist. Dies trifft beispielsweise
- unvollständige, lückenhafte oder unzutreffende Eingaben von Daten / Informationen in das goAML-Meldeformular,
- nicht nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellungen,
- die Auswahl des falschen Meldungstyps oder die Nutzung offensichtlich falscher Indikatoren zu.
Mit dem neuen Leitfaden der FIU erfolgt ein nächster wichtiger Schritt zur Umsetzung des § 41 GwG Rückmeldung bei Verdachtsmeldungen.
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